Arbeitgeberbrutto
Hier kann das Arbeitgeberbrutto online mit Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen 2024 oder 2023 berechnet werden.
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Zum Arbeitgeberbrutto zählen einige Kosten, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn zu tragen hat. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Fragen rund um das Thema Arbeitgeberbrutto.
AG-Anteile 2024 und 2023
Arbeitgeberanteil | 2024 | 2023 |
---|---|---|
Rentenversicherung | 9,3% | 9,3% |
Arbeitslosenversicherung | 1,3% | 1,3% |
Krankenversicherung | 7,3% | 7,3% |
KV ermäßigt | 7% | 7% |
Durchschn. Zusatzbeitrag KV | 0,85% | 0,8% |
Pflegeversicherung | 1,7% | 1,525% ab Juli 1,7% |
Pflegeversicherung Sachsen | 1,2% | 1,025% ab Juli 1,2% |
Insolvenzumlage U3 | 0,06% | 0,06% |
Was versteht man unter dem Arbeitgeberbrutto?
Unter dem Arbeitgeberbrutto wird der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers zuzüglich der vom Arbeitgeber zu tragenden Arbeitgeberanteile (für RV, KV, PV und AV), sowie der Umlagen U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), U2 (Mutterschaft) und U3 (Insolvenzumlage) und der Beiträge zur Berufgenossenschaft verstanden. Zu beachten ist auch, dass geldwerte Vorteile, etwa für einen Firmenwagen, die AG-Anteile für die Sozialversicherungen erhöhen. Das Arbeitgeberbrutto entspricht demnach nicht dem mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Bruttolohn, da der Arbeitgeber die genannten zusätzlichen Kosten zu tragen hat. Das Abeitgeberbrutto stellt einen Teil der Personalkosten dar. Die Lohnkosten für den Arbeitgeber lassen sich mit dem Brutto Netto Rechner auf dieser Seite berechnen.
Was lässt sich mit dem Arbeitgeberbrutto-Rechner berechnen?
Mit dem Brutto-Netto-Rechner für den Arbeitgeber lässt sich das Arbeitgeberbrutto in einfachen Fällen berechnen. Berechnet werden dabei auch die Umlagen U1, U2 und U3 sowie die Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Weiterhin für Arbeitgeber wichtig sind neben den einzubehaltenen Steuern auch die Beiträge zu den Sozialversicherungen (AN- und AG-Anteile). Diese erhöhen sich entsprechend um geldwertee Vorteil, wenn neben dem Basisgehalt etwa ein Firmenwagen gestellt wird. Die Regelungen zur 1%-Methoden finden sich in §6 (1) Nr. 4 EStG. Bei den AN-Anteilen für die Pflegeversicherung kommen in 2024 sowohl Abschläge in Höhe von 0,25% für das 2. bis 5. Kind unter 25 Jahren als auch ein Kinderlosenzuschlag (0,6%) in Betracht. Die abweichenden Beitragsberechnungen zu den Sozialversicherungen im Übergangsbereich (Gleitzone) werden bei Bedarf ebenfalls ausgegeben. Die Brutto-Berechnungen mit dem Arbeitgeberbrutto-Rechner erfolgen ohne Gewähr.
Berechnungsbeispiel
Bei einem Bruttolohn von 3.000,00 Euro trägt der Arbeitgeber in 2024 folgende zusätzliche Arbeitgeberanteile:
KV 244,50 Euro
PV 51,00 Euro
RV 279,00 Euro
AV 39,00 Euro
Das Arbeitgeberbrutto beträgt somit bereits ohne Umlagen 3.613,50 Euro. Die Umlagen U1 und U2 sowie die Beiträge zur Berufgenossenschaft hängen von den jeweiligen Sozialversicherungsträgern ab. Für den Arbeitgeber ergibt sich im Beispiel für voll versicherungspflichtige Arbeitnehmer unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen in 2024 insgesamt eine Zusatzbelastung von rund 24%. Die ermittelten Werte lassen sich auf dieser Seite online mit dem Arbeitgeberbrutto-Rechner nachrechnen.
Wo finden sich gesetzliche Regelungen für die AG-Anteile?
Gem. § 3 Nr. 62 EStG sind die Arbeitgeberanteile zu den gesetzlichen Sozialversicherungen steuerfrei. In § 249, 250 SGB V ist die hälftige Aufteilung zwischen AG und AN für die Krankenversicherungsbeiträge geregelt. Entsprechende Regelungen für die Rentenversicherung finden sich in § 168 SGB VI. Zur Pflegeversicherung finden sich Aufteilungsregelungen in § 58 SGB XI und in § 55 SGB XI. Für die Arbeitslosenversicherung schauen Sie in § 341 SGB III.
Was ist die Umlage U1,U2 und U3?
Die Umlage U1 ist die Entgeltfortzahlungsversicherung im Krankheitsfall, die Umlage U2 ist eine Umlage für Mutterschaftsaufwendungen. Beide Umlagen sind vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen an die Krankenkasse zu zahlen. Die U3 ist die Insolvenzgeldumlage.
Erhöhen die Arbeitgeberbeiträge die Gesamtkosten des Arbeitgebers?
Ja, die Arbeitgeberbeiträge erhöhen die Gesamtkosten des Arbeitgebers über das Bruttogehalt des Arbeitnehmers hinaus. Sie werden bei den Personalkosten bzw. in der Buchhaltung zusätzlich zum Bruttolohn berücksichtigt.
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