Übersicht aller 6 Steuerklassen

Hier erhalten Sie Infos zu den Steuerklassen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 mit einem kostenlosen online Rechner zur Ermittlung der steuerlichen Abzüge für 2023 oder 2024.


Steuerklassenvergleich

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In Deutschland werden Arbeitnehmer entsprechend ihrer persönlichen Verhältnisse in die Steuerklassen I, II, III, IV, V und VI eingeteilt ( § 38b EStG ). Bei der Gehaltsabrechnung spielt die Steuerklasse des Arbeitnehmers neben der Höhe des Gehalts des Arbeitnehmers und weiteren Faktoren eine wichtige Rolle. Die vom Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer lässt sich mit dem Lohnsteuerrechner auf dieser Seite berechnen oder kann aus einer Lohnsteuertabelle abgelesen werden. Je nach Steuerklasse werden bei der Berechnung der Lohnsteuer der Splittingtarif bzw. Grundtarif sowie unterschiedliche Steuerfreibeträge berücksichtigt. Welche Klasse für Rentner, Studenten, Verheiratete oder bei Trennung gewählt werden kann, wird nachfolgend einführend erläutert. Für einen Minijob wird keine Steuerklasse benötigt.

Hinweis: Es steht zur Debatte, die Stueerklassen 3 und 5 abzuschaffen. Hintergrund ist die ungleiche Besteuerung in den Steuerklassen 3 und 5. Eine gerechtere Steueraufteilung wird durch die Steuerklassen 4/4 mit Faktor gewährleistet. Zur weiteren Erläuterung schauen Sie auch auf der Seite Brutto Netto Rechner Für Verheiratete.



   

Steuerklassenübersicht

Unter den nachfolgenden Links sind Erläuterungen zu finden, welche Lohnsteuerklasse für Arbeitnehmer jeweils in Frage kommt. Zudem lässt sich auf jeder Seite die Steuerbelastung mit einem entsprechenden Steuerrechner berechnen.

Steuerklasse 1 für Alleinstehende
Steuerklasse 2 für Alleinerziehende
Steuerklasse 3 für Verheiratete
Steuerklasse 4 für Verheiratete ggf. mit Faktor
Steuerklasse 5 für Verheiratete
Steuerklasse 6 für das 2. Dienstverhältnis


Freibeträge in den Steuerklassen 2024
Steuer­klasse 1 2 3 4 5 6
Grund­freibeträge 11.604 Euro 11.604 Euro 23.208 Euro 11.604 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
Arbeit­nehmer­pauschbetr. 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 0,00 Euro
Entlastungs­betrag Allein­erzie­hende 0,00 4.260 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
Sonder­ausgaben­pauschbetr. 36 Euro 36 Euro 36 Euro 36 Euro 36 Euro 0,00 Euro
Kinderfreibeträge (nur Soli und KiSt)9.312 Euro9.312 Euro9.312 Euro9.312 Euro(/2)0,00 Euro 0,00 Euro


Freibeträge in den Steuerklassen 2023
Steuer­klasse 1 2 3 4 5 6
Grund­freibeträge 10.908 Euro 10.908 Euro 21.816 Euro 10.908 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
Arbeit­nehmer­pauschbetr. 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 1.230 Euro 0,00 Euro
Entlastungs­betrag Allein­erzie­hende 0,00 4.260 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
Sonder­ausgaben­pauschbetr. 36 Euro 36 Euro 36 Euro 36 Euro 36 Euro 0,00 Euro
Kinderfreibeträge (nur Soli und KiSt)8.952 Euro8.952 Euro8.952 Euro8.952 Euro(/2)0,00 Euro 0,00 Euro

Steuerklassen-Vergleich

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Steuerklasse 1

Die Steuerklasse 1 ist hauptsächlich für ledige oder geschiedene Arbeitnehmer vorgesehen. Sie wird aber auch für Verheiratete genutzt, etwa wenn der Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist oder das Ehepaar dauernd getrennt lebt (§38b (1) Nr.1 EStG ). Für Verwitwete besteht auch im Jahr nach dem Tod des Ehepartners die Möglichkeit, die Steuerklasse 3 zu wählen. Diese ist für das ausgezahlte Netto und insbesondere eventuelle später gezahlte Lohnerstzleistungen günstiger. Erst danach erfolgt der Wechsel in Steuerklasse 1, sofern nicht Steuerklasse 2 für Alleinerziehende möglich ist. Bei der Lohnsteuerberechnung werden der Grundfreibetrag (2024: 11.604 Euro), der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2024: 1.230 Euro) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag jeweils einmal steuermindernd berücksichtigt.

   

Steuerklasse 2

Die Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende vorgesehen und wegen dem zusätzlich gewährten Entlastungsbetrag (2024: 4.260 Euro) günstiger als die Steuerklasse 1 (§38b (1) Nr.2 EStG ). Der Wechsel in die Steuerklasse erfolgt auf Antrag. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für welches ein Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht. Neben dem Entlastungbetrag für Alleinerziehende werden die Freibeträge der Steuerklasse 1 steuermindernd gewährt.


   

Steuerklasse 3

Die Steuerklasse 3 ist die günstigste Steuerklasse. Sie darf nur von Verheirateten bzw. Arbeitnehmern im Trennungsjahr verwendet werden. Sofern der Ehepartener ebenfalls Arbeitnehmer ist, wird ihm die Stueerklasse 5 zugeordnet (§38b (1) Nr.3 EStG ). In der Steuerklasse 3 wird im Gegensatz zur Steuerklasse 1 der Grundfreibetrag in doppelter Höhe gewährt. Dadurch wird in dieser Klasse auch das höchste Nettogehalt erzielt. Da viele Lohnersatzleistungen an das Netto anknüpfen ist diese Steuerklasse besonders für Leistungen wie ALG1 oder Elterngeld interessant. Der Wechsel erfolgt auf Antrag und sollte gegebenenfalls rechtzeitig gestellt werden.


   

Steuerklasse 4

Die Steuerklasse 4 ist die Standard-Lohnsteuerklasse für Verheiratete und entspricht in etwa der Steuerklasse 1 für Unverheiratete (§38b (1) Nr.4 EStG ). Haben Verheiratete z.B. ein Kind, so wird beiden Ehegatten der hälftige Kinderfreibetrag (Auswirkungen nur bei Soli und KiSt) zugeordnet. Als weiterer Unterschied zur Klasse 1 kann für diese Steuerklasse beim Finanzamt ein sogenannter Faktor beantragt werden, welcher die Splittingvorteile der Zusammenveranlagung bereits beim Lohnsteuerabzug gewähren soll. Die Lohnsteuer der Steuerklasse 4 wird dann mit diesem Faktor multipliziert. Da der Faktor kleiner gleich 1 ist und sogar Null werden kann, ist diese Steuerklasse in der Regel günstiger als Steuerklasse 4 ohne Faktor. Der Faktor wirkt sich nur bei ungleichen Bruttolöhnen der Ehepartner aus. Sind die Einkommen beider Eheleute gleich, so ist der Faktor 1. Zahlt ein Ehegatte in der Steuerklasse 4 ohne Faktor wenig Lohnsteuer und hat der andere ein sehr geringes Einkommen, kann der Faktor sogar Null werden, so dass keine Lohnsteuer anfällt.


   

Steuerklasse 5

Die Steuerklasse 5 wird verheirateten Arbeitnehmern zugeordnet, falls der andere Ehepartner die Steuerklasse 3 beantragt hat (§38b (1) Nr.5 EStG ). Da der Grundfreibetrag in Steuerklasse 3 bereits doppelt zur Geltung kommt, wird dieser in Steuerklasse 5 nicht gewährt. Die Kinderfreibeträge wurden bereits für Soli und KiSt in Steuerklasse 3 in voller Höhe berücksichtigt und bleiben daher hier unberücksichtigt. Die Steuerklasse ist daher deutlich ungünstiger als die Steuerklassen 3 oder 4. Sie ist auch im Hinblick auf vom Netto abhängende Lohnersatzleistungen besonders ungünstig.


   

Steuerklasse 6

Die Steuerklasse 6 wird für ein 2. Dienstverhältnis genutzt oder für den Fall, wenn der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die ELStAM Daten haben soll (§38b (1) Nr.6 EStG ). Die Steuerklasse 6 ist die ungünstigste Lohnsteuerklasse, da hier mit Ausnahme der Vorsorgepauschale keinerlei Freibeträge gewährt werden. Nicht einmal Kinderfreibeträge, die bei der Lohnabrechnung nur für Soli und KiSt steuermindernd gelten, werden berücksichtigt.


   

Steuerklassenvergleich vornehmen

Mit der Online-Steuerklassenberechnung auf dieser Seite können Nettogehalt oder Bruttogehalt für alle Klassen parallel berechnet werden. Die steuerlichen Abzüge lassen sich auch auf den entsprechenden Unterseiten ermitteln. Für die Ergebnisse wird keine Gewähr übernommen.

Steuerklassen
   

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht z.B. wenn die Verheiratete Lohn bezogen und die Steuerklassen 3 bzw. 5 haben ( § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ) sowie bei der Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren. Die einbehaltene Lohnsteuer wird bei Abgabe einer Steuererklärung und Steuerfestsetzung durch das Finanzamt auf die Einkommensteuer angerechnet. Zur Berechnung der Einkommensteuer gibt es im Internet kostenlose Einkommensteuerrechner oder entsprechende Steuertabellen.


   

Wechsel in eine andere Steuerklasse

Verheiratete können die Steuerklassenkombinationen 3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor wählen. Im Hinblick auf einen niedrigen Lohnstuerabzug bzw. ein hohes Netto ist die Steuerklasse 3 die günstigste und Steuerklasse 4 ohne Faktor die ungünstigste. Allerdings wird bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung die Einkommensteuer durch das Finanzamt auf Basis aller Steuerwerte ermittelt. Die vom AG einbehaltene Lohnsteuer stellt dann nur eine Art Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar. Es kann also bei Festsetzung der Einkommensteuer je nach Steuerklassenwahl zu entpsrechenden Nachzahlungen oder Erstattungen kommen. Während die Erhöhung des Nettolohns nur temporär ist, kann dies bei möglichen Lohnersatzleistungen allerdings zu dauerhaften Vorteilen führen. So hängen beispielsweise das Arbeitslosengeld oder Elterngeld vom Nettolohn und somit auch von der Wahl der Steuerklasse ab. Eheleute sollten im Hinblick auf diese Leistunegn daran denken, den Wechsel rechtzeitig zu beantragen. Hinweise finden sich auch in diesem Merkblatt für die Steuerklassenwahl 2023.


   

Außersteuerliche Aspekte

Ehegatten sollten auch bedenken, dass zahlreiche Lohnersatzleistungen vom Nettolohn und damit von der Wahl der Lohnsteuerklassen abhängen. Zu nennen sind hier etwa Krankengeld, Arbeitslosengeld, bzw. Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Verletztengeld oder Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Arbeitnehmer in der Steuerklasse 5 wären hier deutlich benachteiligt gegenüber Arbeitnehmern in der Steuerklasse 3 und 4. In einem Fall, bei dem es um einen Steuerklassenwechsel im Hinblick auf die Höhe des Elterngeldes ging, hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass hierbei kein Rechtsmissbrauch vorgelegen haben soll.

Ob ein Steuerklassenwechsel wirklich den erwünschten Effekt hat, muss aber im Einzelfall auf Basis der aktuellen Gesetze geprüft werden. Um keine Überraschungen erleben zu müssen, sollten Sie sich daher zu einem möglichen Wechsel von einem Experten beraten lassen.



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