Steuerklasse 2 mit online Rechner für 2024 oder 2023
Hier lassen sich die Abzüge der Steuerklasse 2 für Alleinerziehende für das Jahr 2024 in Deutschland mit einem Online Rechner berechnen.
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Der Steuerklasse-2-Rechner ermittelt online die steuerlichen Abzüge für Alleinerziehende in der Steuerklasse 2. Im Gegensatz zum offiziellen PAP des BMF vom Nov. 2022 wird mit der Einstellung "2023 neu" bereits der ab 2023 erhöhte Entlastungsbetrag und AN-Pauschbetrag verwendet. Die Berechnungsergebnisse sind ohne Gewähr. Hier gelangen Sie zur Steuerklassenübersicht.
Für wen gilt Steuerklasse 2?
Die Steuerklasse 2 - häufig geschrieben als Steuerklasse II - dient grundsätzlich für Alleinerziehende. Im Unterschied zur Steuerklasse 1 wird in 2024 ein zusätzlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro (2023: 4.260 Euro) berücksichtigt. Als Voraussetzung für die Einteilung in die Steuerklasse 2 muss zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens 1 Kind gehören.
Verwendete Steuerfreibeträge in Steuerklasse 2
Steuerklasse 2 | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|
Grundfreibetrag | *11.784 Euro | 10.908 Euro | 10.347 Euro |
Arbeitnehmerpauschale | 1.230 Euro | 1.230 Euro | 1.200 Euro |
Sonderausgabenpauschale | 36 Euro | 36 Euro | 36 Euro |
Entlastungsbetrag Alleinerziehende | 4.260 Euro | 4.260 Euro | 4.008 Euro |
Voraussetzungen
Die Lohnsteuerklasse 2 bzw. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird denjenigen Steuerpflichtigen gewährt, welche
1. Allein stehend sind und
2. zu deren Haushalt mindestens ein Kind zählt, für welches ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt werden kann.
Allein stehend bedeutet:
Es liegen nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren vor bzw. die Steuerpflichtigen können nicht der Steuerklasse 4 bzw. der Steuerklasse 3 oder 5 zugeordnet werden. Der Steuerpflichtige ist also während des gesamten Jahres nicht verheiratet und somit ledig oder geschieden oder er ist verheiratet dabei aber seit dem vorangegangenen Jahr dauernd getrennt lebend. Die Steuerklasse 2 kann gegebenenfalls auch dann gewährt werden, wenn ein Ehegatte im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Ein weitere Möglichkeit der Zuordnung zur Lohnsteuerklasse 2 besteht für Steuerpflichtige, die verwitwet sind.
Als weitere Voraussetzung für die genannten Fälle darf mit keiner weiteren volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bestehen. Ausnahmen bilden andere volljährigen Personen, bei welchen es sich um leibliche Kinder, Pflege-, Adoptiv-, Stief- oder Enkelkinder handelt, für welche ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt werden kann oder welche aus bestimmten Gründen steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Als Gründe sind hier etwa Grundwehr- oder Zivildienst zu nennen.
Weitere Details können Sie in diesem Schreiben des BMF zur Steuerklasse 2 finden. Hier können Sie den Vordruck für die Versicherung zum Entlastungsbetrag herunterladen.
Steuerabzug in der Lohnsteuerklasse II im Jahr 2024
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde für 2024 auf 4.260 Euro (2024: 4.260 Euro) angehoben. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 Euro. Die für die ab dem 2. Kind zu berücksichtigende Erhöhungsbeträge in Höhe von jeweils 240 Euro werden in der Steuerklasse 2 nicht automatisch berücksichtigt, können aber im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt oder als jährlicher Freibetrag berücksichtigt werden. Der Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen und gilt ab 2016 sogar für 2 Jahre. Beim sogenannten Wechselmodell erhält der Elternteil den Freibetrag, bei dem das Kind gemeldet ist. Falls das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist, wird dem Elternteil der Entlastungsbetrag zugesprochen, welches das Kindergeld erhält.
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