Steuerklasse 6 mit online Berechnung für 2024 und 2023
Der Steuerklasse-6-Rechner berechnet neben den Lohnsteuerabzügen und SV-Beiträgen den Nettolohn für das Jahr 2024 in Deutschland.
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Hier finden Sie Informationen über die letzte der 6 Steuerklassen. Mit dem Steuerklasse-6-Rechner lassen sich die Lohnabzüge für die Steuerklasse VI berechnen. Die Berechnungsergebnisse durch den Steuerklasse-6-Rechner erfolgen ohne Gewähr. Infos zu weiteren Steuerklassen finden Sie hier.
Für wen gilt die Steuerklasse 6?
Bei Arbeitnehmern, mit mehreren Dienstverhältnissen wird der Lohnsteuerabzug ab dem 2. Dienstverhältnis entsprechend der Lohnsteuerklasse 6 vorgenommen. Die Steuerklasse 6 - häufig geschrieben als Steuerklasse VI - kommt auch zur Anwendung, wenn dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird bzw. diesem der Zugriff auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht erlaubt ist. Die steuerlichen Abzüge bzw. der Steuersatz in der Steuerklasse VI sind gegenüber den anderen Steuerklassen am höchsten.
Verwendete Steuerfreibeträge in Steuerklasse 6
Steuerklasse 6 | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|
Grundfreibetrag | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Arbeitnehmerpauschale | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Sonderausgabenpauschale | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Entlastungsbetrag Alleinerziehende | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
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Besonderheiten
Die Abzüge in der Steuerklasse 6 sind deswegen so hoch, weil gegenüber den anderen Steuerklassen die meisten Freibeträge entfallen. So werden in der Lohnsteuerklasse 6 der Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag oder Arbeitnehmerpauschbetrag nicht gewährt. Auch der Alleinerziehendenentlastungsbetrag kann nur in der Steuerklasse 2 berücksichtigt werden.
Es besteht aber die Möglichkeit, einen Freibetrag für ein weiteres Dienstverhältnis, das nach mit der Steuerklasse VI besteuert wird, zu beantragen, soweit der Grundfreibetrag im Hauptdienstverhältnis nicht ausgeschöpft wird. Im Gegenzug muss dann für das erste Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag in den ELStAM eingetragen werden.
Alternativen zur Lohnsteuerklasse 6
Neben Lohnabrechnungen nach Steuerklasse 6 kann bei weiteren Beschäftigungsverhältnissen geprüft werden, ob ein Minijob in Betracht kommt. Solch ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 520 Euro pro Monat nicht übersteigt. Der Vorteil liegt darin, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% vorgenommen werden kann, was in der Regel günstiger ist, als eine Versteuerung nach Steuerklasse VI. Zur Veranschalulichung kann der Minijob-Rechner verwendet werden. Die Ergebnisse erfolgen ohne Gewähr.
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