Steuerklasse 3 mit online Berechnung für 2024 und 2023
Der Steuerklasse-4-Rechner ermittelt die steuerlichen Abzüge in der Steuerklasse 4 für das Jahr 2024 in Deutschland inklusive Faktorverfahren.
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Mit dem Steuerklasse-4-Rechner lassen sich die Abzüge durch die Lohnsteuer und gesetzlichen Versicherungen in der Steuerklasse 4 ermitteln. Zudem wird der Faktor in Abhängigkeit der Einkommen der beiden Eheleute ermittelt. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen wird nicht übernommen. Hier finden Sie Infos zu den weiteren Steuerklassen.
Für wen gilt Steuerklasse 4?
Die Steuerklasse 4 - häufig geschrieben als Steuerklasse IV - ist hauptsächlich für verheiratete Arbeitnehmer gedacht, bei denen beide Ehepartner Arbeitslohn erhalten. Aus diesem Grund wird der Grundfreibetrag bei dieser Steuerklasse wie bei der Steuerklasse 1 nur einmal für die Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Im Unterschied zur Steuerklasse 1 kann für die Steuerklasse 4 zudem das Faktorverfahren beantragt werden.
Verheiratete können neben der Steuerklasse 3 bzw. 5 auch die ungünstigere Steuerklasse 1 wählen, falls der Arbeitgeber von einer Eheschließung nicht erfahren soll. Hierdurch ergeben sich jedoch gegbenenfalls Nachteile bei Lohnersatzleistungen, welche für den Ehegatten in der Steuerklasse 3 sonst höher ausfallen würden.
Verwendete Steuerfreibeträge in Steuerklasse 4
Steuerklasse 4 | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|
Grundfreibetrag | 11.784 Euro | 10.908 Euro | 10.347 Euro |
Arbeitnehmerpauschale | 1.230 Euro | 1.230 Euro | 1.200 Euro |
Sonderausgabenpauschale | 36 Euro | 36 Euro | 36 Euro |
Entlastungsbetrag Alleinerziehende | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
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Lohnsteuerklasse 4 mit Faktor
Der Faktor ist ein vom Finanzamt zu bestimmender Wert kleiner Eins, welcher auf 3 Nachkommastellen genau berechnet wird. Durch den verwendeten Faktor soll bei der Steuerklasse 4 der Steuervorteil durch das Ehegattensplitting bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Wurde die Lohnsteur auf Basis der Steuerklasse 4 mit Faktor ermittelt, besteht für die Ehegatten gem. §46 (2) Nr.3a EStG die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Das Finanzamt ermittelt in diesem Fall die Einkommensteuer für beide Ehagatten unter Anrechnung der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer. Im Rahmen der Steuerveranlagung kann es demnach zu einer Steuererstattung oder aber Steuernachzahlung kommen. Auf der folgenden Seite lassen sich der Faktor sowie die günstigsten Steuerklassen berechnen.
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